Aquapharm Health & Nutrition GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Aquapharm Health & Nutrition GmbH

I. Allgemein
1. Alle Lieferungen und Leistungen der Aquapharm Health & Nutrition GmbH
(Verkäufer) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser nachstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäfts- oder
Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers
werden nicht anerkannt, es sein denn, der Verkäufer hat ihnen im
Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von
unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung
an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
4. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem
Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen)
haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist
ein schriftlicher/textförmlicher Vertrag bzw. die schriftliche/textförmliche
Bestätigung des Verkäufers maßgebend

II. Angebot, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist
und Liefermöglichkeit freibleibend, bis sie vom Käufer schriftlich
oder in Textform angenommen wurden.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer durch schriftliche
oder in Textform übermittelte Bestätigung des Verkäufers (auch
Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Kaufvertrag
nichts anderes ergibt, gelten die Preise bei Luftfrachtlieferungen ab
Flughafen Frankfurt und bei Seefrachtlieferungen ab Hafen Hamburg
bzw. Rotterdam, ggf. zusätzlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherungen und Zollgebühren
werden separat in Rechnung gestellt. Teillieferungen können
separat berechnet werden.
2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend
zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostenerhöhungen,
insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen
eintreten. In gleicher Weise sind wir verpflichtet,
bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als
auch Kostenerhöhungen wird der Verkäufer, sobald sie eingetreten
sind, dem Käufer auf Verlangen nachweisen.
3. Alle Zahlungen sind sofort in voller Höhe nach Erhalt der Rechnungen
zu leisten, ohne Abzüge, Nachlässe oder Gebühren; der
Skontoabzug bedarf besonderer schriftlicher oder textförmlicher
Vereinbarung. Es gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen
betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
4. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenforderungen des
Käufers ist ebenso wie die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen
unzulässig; dies gilt nicht für Gegenforderungen, wenn sie unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit
des Käufers und ist der Käufer trotz entsprechender
Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete
Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer,
soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
6. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt
auf der Versandstelle des Lieferwerks des Verkäufers.

IV. Lieferung
1. Mitgeteilte Liefertermine sind unverbindlich, solange sie vom Verkäufer
nicht schriftlich oder textförmlich als „verbindlich“ bezeichnet
sind. Ist ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, reicht es aus,
wenn der Verkäufer die Ware an diesem Tag zur Versendung gibt.
2. Wenn der Verkäufer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtung
nach Vertragsschluss durch den Eintritt unvorhersehbarer ungewöhnlicher
Umstände gehindert ist, die er trotz ihm zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B. Betriebsstörungen, behördliche
Sanktionen und Eingriffe, Lieferverzögerungen bei wesentlichen
Rohstoffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung),
so verlängert sich – soweit diese Umstände zu Verzögerungen
führen – die Lieferfrist in angemessenem Umfange. Wird durch
diese Umstände die Lieferung unmöglich, so ist der Verkäufer von
der Lieferverpflichtung frei.
3. Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- oder Nachlieferungen in zumutbarem
Ausmaß durchzuführen.

V. Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der
Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte
Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für
nach Vertragsabschluss eintretende Erhöhungen der Frachtsätze,
etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht
frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware
geht mit deren Absendung auf den Käufer über. Wurde einzelvertraglich
eine Abholung mit dem Käufer vereinbart, dann ist der Verkäufer
nur verpflichtet, die Ware gegen Zerstörung oder Diebstahl
zu schützen.
3. Diese Verpflichtung des Verkäufers erlischt einen Monat nach Mitteilung,
dass die Ware bereitgestellt ist, wobei hierfür der Nachweis
der Absendung der Mitteilung genügt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis
zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Käufer vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, z.B. bei
Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen;
darin liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme
der Kaufsache ist der Verkäufer zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer
den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer
für den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgange
und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern.
In diesem Fall tritt der Käufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura-Betrages (einschließlich Umsatzsteuer) mit sämtlichen
Nebenrechten, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, an
den Verkäufer ab. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers,
die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der
Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und
insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann
Der Verkäufer verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr
als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt dem Verkäufer.
6. Bei Exportgeschäften in Länder, in denen der vorstehend genannte
Eigentumsvorbehalt nicht rechtswirksam ist, behält sich der
Verkäufer vor, das Eigentumsrecht nach den jeweiligen gesetzlichen
Vorschriften des Empfangslandes zu sichern. Der Käufer ist verpflichtet,
hierbei soweit erforderlich, mitzuwirken.

VII. Mängelhaftung
1. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich, erforderlichenfalls
durch Anfertigung einer Analyse und/oder Probenverarbeitung,
darauf hin zu untersuchen, ob diese einwandfrei und der vom Käufer
getätigten Bestellung entspricht. Die bei der Untersuchung der
Ware festgestellten Mängel sind im Falle der Mängelbehaftheit dem
Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind unverzüglich
anzuzeigen, sobald der Käufer sie bei hinreichender Sorgfalt
erkennen kann. Die Ware gilt als genehmigt, wenn die Mängelrüge
nicht spätestens am 3. Werktag nach Entdeckung des Mangels bei
uns eingegangen ist.
2. Die Weiterverarbeitung und Weiterveräußerung von Ware, bei der
Mängel festgestellt wurden bzw. bei Anwendung äußerster Sorgfalt
hätten festgestellt werden können, erfolgt ausschließlich auf das
Risiko des Käufers. Die Haftung für Schäden des Verkäufers, die
dem Käufer durch eine Fortführung der Verarbeitung oder durch den
Verkauf entstehen, wird hiermit ausgeschlossen.
3. Soweit ein Mangel an der Kaufsache vorliegt und der Käufer
seinen Pflichten gemäß Ziff. VII. 1 nachgekommen ist, ist der Verkäufer
berechtigt, nach seiner Wahl die gelieferte Ware nachzubessern
oder Ersatz zu liefern. Der Verkäufer ist stets verpflichtet,
alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu
tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehlschlagen,
kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Liefert der
Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache,
oder tritt der Käufer vom Vertrag zurück, hat er Wertersatz für die
gezogene Nutzung zu leisten.
4. Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Der Verkäufer haften nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern er schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem
Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche
Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine
Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Käufer vertraut hat und auch
vertrauen durfte.
6. Soweit dem Käufer im Übrigen ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung
zusteht, ist die Haftung des Verkäufers auf Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem Arzneimittelgesetz.
8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die
Haftung ausgeschlossen.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines
Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.

VIII. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VIII
vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körper oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. dem
Arzneimittelgesetz.
3. Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach
Kenntnis des Bestellers vom Schadenseintritt. Das gilt nicht, wenn
dem Verkäufer Arglist oder Vorsatz vorzuwerfen ist.
4. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und anderen Erfüllungsgehilfen.

IX. Beschaffenheit der Ware, technische Beratung, Verwendung
und Verarbeitung
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach der
vom Käufer getätigten Bestellung. Angaben hierzu hat der Verkäufer
selbst inhaltlich nicht geprüft, sondern diese stellen lediglich die
inhaltliche Weitergabe des vorgelegten Analyse-Zertifikates des Vorlieferanten
des Verkäufers oder des Auftragslabors dar, weshalb für
die Richtigkeit dieser Angaben keine über diese Auskünfte hinausgehende
Haftung übernommen wird.
2. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und
Schrift und durch Versuche erfolgt nach bestem Wissen, gilt jedoch
nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte
Dritter und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung
der vom Verkäufer gelieferten Produkte und ihre Eignung für die beabsichtigten
Verfahren und Zwecke. Anwendung, Verwendung und
Verarbeitung der Produkte erfolgen außerhalb der Kontrollmöglichkeiten
des Verkäufers und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich
des Käufers. Dies gilt insbesondere, wenn der Käufer
die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Waren vermischt
oder zusammen verarbeitet.

X. Marken
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter
Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu
liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen
des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder
nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen
von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen
des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung
Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere als
Belastungsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen
oder einer Marke ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch der Marke
für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt,
ist Erfüllungsort Pöcking.
2. Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist Gerichtsstand München. Der
Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Käufers oder an einem
sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen. § 94a des Arzneimittelgesetzes
bleibt unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des einheitlichen UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Aquapharm Health & Nutrition GmbH
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Stand: November 2018